AGB

Bedingungen des Bio Kartoffel Erzeuger e. V. betreffen den Kauf und die Lieferung von Speisekartoffeln

Mitgliedern stehen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Geschäftsabschluss zur Verfügung, der Text wurde von dem Amwalt Dr. Jürgen Meyer aus Lüchow aufgesetzt.

1. Diese Bedingungen dienen der gesonderten Übereinkunft und Regelung zwischen den Mitgliedern des Bio-Kartoffel-Erzeuger e.V. und den Käufern/Abnehmern. Sie regeln vor allem die Umstände und Pflichten bei der Lieferung, Prüfung und Rüge der Ware.

2. Für die Prüfung der Ware gilt folgendes:

Der Verkäufer hat die Möglichkeit, seiner Lieferung eine Eigenbonitur der Ware beizufügen bzw. dem Käufer (oder den von ihm beauftragen Abpackbetrieb) eine solche rechtzeitig zu übermitteln. Diese Eigenbonitur enthält eine Aussage über die gelieferte Qualität und den den Anteil der „Absortierung“. Der Käufer bzw. sein aufnehmender Betrieb) hat die Ware unverzüglich noch vor Abladung zu prüfen. Sollte diese Prüfung eine Absortierung ergeben, die von der Eigenbonitur der Verkäuferseite um 8 Prozent abweicht, ist seitens des Käufers folgendes zu veranlassen:

Bei der Anlieferung beim Empfänger ist unverzüglich und vor dem Abladen eine aussagefähige Eingangsqualitätserfassung durchzuführen, die Art und Weise ist freigestellt. Hat der Käufer Grund zur Annahme, dass die gelieferte Ware nicht der vereinbarten Qualität entspricht, muss er unverzüglich und in jedem Fall den Landwirt/Verkäufer informieren. Dies hat innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zwischen 6.00h und 19.00h zu geschehen. Dem Verkäufer oder einem von ihm Beauftragten ist vor Abladung die Abweichung mitzuteilen oder die Möglichkeit zu geben, die Ware seinerseits vor Ort zu begutachten, wobei dem Verkäufer zuzu- muten ist, in diesem Zeitraum innerhalb von zwei Stunden erreichbar zu sein. Auf dem Lieferschein kann diesbezüglich eine Kontakttelefonnummer vermerkt wer- den. Der Verkäufer hat dann nach einer solchen Überprüfung die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob er die Ware zurücknimmt. Soweit es sich nicht um ver- borgene Mängel im Sinne der Berliner Vereinbarungen handelt, gilt die Ware mit rügeloser Abladung als mangelfrei abgenommen.

3. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers. Erfüllungsort für die Lieferung ist die tatsächliche Verladestelle (Ab- pack- und Sortierbetrieb). Zeitpunkt des Gefahrübergangs (für den Untergang und die Verschlechterung der Ware) ist der tatsächliche Übergang in die Hand der Verkäuferseite (im Zweifel durch Entladung an der Verladestelle).

4. Offene Mängel sind solche, die bis zu etwa 40 cm Ladungstiefe bei sorgfältiger Prüfung sofort erkennbar sind. Sie sind noch vor dem Abladevorgang unverzüglich zu rügen und dem Käufer Gelegenheit zur Begutachtung zu geben. Verdeckte Mängel sind solche, die sich trotz sorgfältiger Prüfung und Schnittprobe nicht sofort feststellen lassen, sondern sich erst im Verlaufe der Verladung in den unteren Schichten von mehr als 40 cm Ladungstiefe zeigen. Sie sind unverzüglich noch bei oder nach dem Ladevorgang zu rügen, um dem Verkäufer rechtzeitig Gele- genheit zur Begutachtung zu geben. Selbstverständlich sind auch verborgene Män- gel (solche die sich trotz Prüfung erst später feststellen lassen) unverzüglich zu rü- gen (allerspätestens jedoch innerhalb von 10 Tage nach Ablieferung, den in diesem Zeitraum sind alle in Frage kommenden verborgenen Krankheiten erkennbar).

5. Ergänzend gelten die “Berliner Vereinbarungen” in der jeweils gültigen Fassung.