Satzung

Bio Kartoffel Erzeuger e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbezirk, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bio Kartoffel Erzeuger e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“. Bis zu seiner Eintragung arbeitet der Verein als nicht rechtsfähiger Verein, wobei die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 29462 Wustrow.
  3. Sein Geschäftsbezirk umfasst den Raum der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist es, die Vermarktung von Bio Kartoffeln und Bio-Zwiebeln zu unterstützen.
  2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
  • Förderung der internen und externen Kommunikation
  • die Vermittlung bei auftretenden Interessengegensätzen zwischen den Mitgliedern und deren Abnehmern,
  • Werbung und absatzfördernde Maßnahmen für die erzeugten Produkte
  • Informationen über Bio Kartoffeln und Bio-Zwiebeln hinsichtlich Mengen und Qualitäten in Deutschland und dem umliegenden Ausland zu erfassen und an die Mitglieder weiterzugeben
  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen.

4. Beteiligungen des eingetragenen Vereins an Unternehmen, Vereinen oder Verbänden sind nur für den Fall möglich, dass eine Förderung des Vereinszweckes unmittelbar erreicht wird. Entsprechendes gilt für einen Beitritt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann nur der Erzeuger/die Erzeugerin werden, der/die
  • als natürliche oder juristische Person Inhaber/in eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Kartoffelanbau und/oder Zwiebelanbau ist und diesen nach den Regeln des „kontrolliert ökologischen Landbaus“ (EU-Verordnung Ökologischer Landbau – EWG Nr. 834/2007 + 889/2008 und nachfolgende Verordnungen) bewirtschaftet,
  • einem anerkannten deutschen Anbauverband angehört
  • die Betriebsstätte im Tätigkeitsbereich des Vereins hat.
  1. Förderndes Mitglied des Vereins können Erzeuger/innen werden, die noch keine Bio-Kartoffeln und/oder Bio-Zwiebeln anbauen (dies aber planen) bzw. den Anbau aufgegeben haben oder interessierte Bio-Landwirte/innen aus dem Ausland sind. Fördernde Mitglieder haben Beitragspflicht, aber kein Stimmrecht.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 § 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt, der durch schriftliche Kündigung erklärt wird
  • Wegfall der für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen
  • Auflösung des Vereins
  • oder durch Ausschluss
  • oder durch Ableben.
  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen.
  2. Der Ausschluss ist nur wegen eines Verstoßes gegen den Zweck des Vereins möglich, insbesondere gegen die Satzung. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit endgültig über das Fortbestehen der Mitgliedschaft entscheidet.
  3. Das Ende der Mitgliedschaft ist vom Vorstand festzustellen und mitzuteilen. Die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereines gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie auf die Nutzung seiner Einrichtungen aufgrund dieser Satzung.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Einlagen zu leisten,
  • den Verein in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, insbesondere in der regelmäßigen Meldung von betriebsindividuellen, marktrelevanten Informationen, wie z.B. Preis und Mengen der Produktion, die ausschließlich anonymisiert und für statistische Zwecke verwendet werden,
  • Änderungen ihrer für die Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (Verbandsaustritt, Einstellung Kartoffel-/Zwiebelanbau).
  1. Die Mitglieder ermächtigen den Verein, Auskünfte bei der Kontrollstelle / Verband über die Kartoffel- und Zwiebelanbaufläche einzuholen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ausstehende Beiträge können, soweit erforderlich, auf dem Rechtsweg eingezogen werden.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr in Präsenz und/oder in Videokonferenz zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladefrist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch einberufen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Tag mitzurechnen ist, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Für die elektronische Einladung reicht der Versand an die letztbekannte E-Mailadresse aus.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; die Wahl des Vorstandes wird von einem Mitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
  3. Bei Wahlen, Beschlüssen und sonstigen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die im Falle der Verhinderung nur durch eine schriftliche Vollmacht auf eine Person des Vertrauens übertragen werden kann. Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit keine andere Regelung nach dieser Satzung oder gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnis-Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von einem anwesenden Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Diese Niederschrift hat auszuweisen:
  • Art, Inhalt und Zeitpunkt der Einladung
  • Ort, Beginn und Ende der Versammlung
  • den Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin
  • Gegenstand und Ergebnis der Beratung
  • Wortlaut und Ergebnis der Abstimmung über die gefassten Beschlüsse sowie
  • als Anhang die Teilnehmendenliste.

 

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen

a) den Vorstand (4 Personen) für zwei Jahre, mit dem Vorstandsvorsitzenden/der Vorstandsvorsitzenden.

b) Zwei Rechnungsprüfer/innen für jeweils zwei Geschäftsjahre, wobei in jedem Jahr eine/r der beiden neu zu wählen ist (Rotation).

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Änderung der Satzung. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

b) die Auflösung des Vereins. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Einlagen

d) die Verwendung der Überschüsse

e) die Entlastung des Vorstands und der Kassenführung

f) die Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorstandes und des Beirates

3. Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für

a) alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht aufgrund der Satzung dem Vorstand obliegen

b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes

c) die Entscheidung bei Anruf der Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. 3

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und 3 Stellvertreter/innen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Bio-Kartoffeln und mindestens ein Vorstandsmitglied muss Bio-Zwiebeln im Anbau haben. Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre drei Stellvertreter/innen. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt: Die Geschäfte führt in der Regel der/die Vorsitzende, die Stellvertretenden nur, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen.
  3. Der gesamte Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl desselben ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende lädt schriftlich oder mündlich zu den Vorstandssitzungen mit einer angemessenen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Vorstandssitzungen. Er/Sie informiert den Beirat über den Termin der Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse sind in einer vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterschreibenden Ergebnis-Niederschrift festzuhalten, aus der die Namen der Teilnehmenden, die Tagesordnung gemäß der Einladung, Gegenstand und Ergebnis der Beratung, Wortlaut und Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse sowie Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung hervorgehen müssen. Über die Beschlüsse müssen die Mitglieder regelmäßig informiert werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die ihm aufgrund der Satzung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte können auf eine Geschäftsführung aus bis zu 2 Personen übertragen werden.
  2. Der Vorstand beruft den Beirat (mit bis zu 15 Personen), die relevante
    Bio-Kartoffel-/Bio-Zwiebelanbaugebiete vertreten sollen.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) die Vertretung des Vereins nach außen und gegenüber Dritten

b) die Festlegung von Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) die jährliche Vorlage des Geschäftsberichtes bei der Mitgliederversammlung

e) die Erarbeitung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr

f) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3

g) die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 4

 

§ 13 Aufgabe des Beirats

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen wichtigen Belangen und hat die Möglichkeit, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 14 Vermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins wird durch die Mitglieder aufgebracht. Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet. Eine Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

§ 15 Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie zugleich zwei Liquidatoren/innen zu bestimmen. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig, ungültig oder unwirksam sein, so werden Gültigkeit und Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Vorstand ist ermächtigt, die entgegenstehende Satzungsbestimmung durch eine gültige, wirksame Bestimmung unter Beachtung des Vereinszweckes zu ersetzen.

 

Stand: April 2024